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In der Rechtsanwaltsordnung ist gesetzlich
normiert, welche Rechte und Pflichten für einen
Rechtsanwalt gelten. Diese Bestimmungen sind uns nicht
nur Verpflichtung, sondern drücken auch
die Einstellung zu unserem Beruf aus.
RAO - II. Abschnitt - Rechte
und Pflichten der Anwälte - Auszug aus §8
und §9
§8 (1) Das Vertretungsrecht
eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte
und Behörden der Republik Österreich und umfasst
die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung
in allen gerichtlichen und außergerichtlichen,
in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
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§9 (1) Der
Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen
Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen
und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer,
Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
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