|
TEIL 2
Er ist befugt, alles was er nach dem
Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich
erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche
seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht
widerstreiten.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über
die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst
in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei
gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und
sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe
der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf
diese Verschwiegenheit. [
]
|